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Msgr. Franz Wilfinger und Susanne Kopeszki |
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Rundbrief 2/2020 | Segen - segnen |
Wer diese beiden Begriffe hört oder liest denkt zuerst daran, dass das eine Aufgabe der Priester ist. Doch durch die Taufe haben alle Anteil an dieser priesterlichen Aufgabe und können segnen. Partner einander, Eltern und Paten ihre Kinder, Kinder die Eltern und Paten. Bei einer Erstkommunion sind bei uns einmal die Kinder im Mittelgang zu den einzelnen Bankreihen gegangen und haben beim Segen die Hände über die darin stehenden Gläubigen ausgebreitet. Das hat viele Erwachsene zu Tränen gerührt. | |
Auch an die Aussage der alten Pfarrhaushälterin Berta erinnere ich mich, die mir erzählt hat, dass sie jeden Abend ihrem Pfarrer das Kreuzzeichen auf die Stirne gibt, nachdem er dasselbe bei ihr gemacht hat. Das war noch zu einer Zeit, wo das gar nicht selbstverständlich war. | |
Bei einem Pfarrjubiläum hat der Kinderchor den Segenswunsch mit dem Lied „Der Herr segne dich“ unserem Pfarrer zugesagt. Bei einem Diözesantag vor langer Zeit haben wir unserer Nachbarin mit den Worten – „du hast mehr Möglichkeiten, als du glaubst, ganz zu schweigen von den ungeahnten Möglichkeiten Gottes mit dir“ – und dem Kreuzzeichen den Segen zugesprochen. Auch das blieb mir in tiefer Erinnerung. Gesegnet zu werden und segnen zu dürfen. | |
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Ein Lieblingslied unserer Kollegin Annemarie Neubauer, das wir am Ende von Ehrungen öfters gesungen haben zeigt uns diese Aufgabe deutlich an. „Ihr sollt ein Segen, sollt Güte, sollt Hoffnung sein. Für ein Leben in Fülle meine Zeugen sein. Meine Hände, mein Mund sollt ihr sein“. |
Jedes Tagzeitengebet (Laudes, Vesper, Komplet) endet mit einer Segensbitte an Gott. | |
Wenn ich jemanden segne, dann tue ich es mit den Worten (laut gesprochen oder gedacht): „Es segne dich der allmächtige Gott. Der Vater, der dich geschaffen, der Sohn, der dich erlöst hat und der Heilige Geist der in dir lebt und wirkt. Heute und alle Tage deines Lebens“. | |
Diesen Wunsch möchte ich auch allen Leserinnen und Lesern zusagen. | |
Susanne Kopeszki (RB der BG/PHH der ED Wien 2/2020) |